Jagdgesetznovellierung

Die Jagdrechtsnovellierung 2015 in Baden-Württemberg ist abgeschlossen:


Stand: 17.04.2015

Inzwischen ist die Jagdrechtnovellierung in BW abgeschlossen.
Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) wurde am 12..11.2014 verabschiedet, die Verordnung zur Durchführung zum JWMG (DVO JWMG) wurde am 17.4.2015 im Gesetzesblatt veröffentlicht.

Somit ist die Novellierung des Jagdgesetzes in Baden-Württemberg nun abgeschlossen.
In den nachfolgenden Links finden Sie das JWMG und die DVO JWMG, jeweils mit zugehöriger Begründung, sowie eine Kurzübersicht, in der der Landesjagdverband die aus seiner Sicht für die Jagdpraxis wichtigsten Regelungen im JWMG und in der DVO in Kurzform zusammengefasst hat. Dem LJV vielen Dank dafür!
Darüber hinaus wird es in den nächsten Wochen in Baden-Württemberg in den Hegeringen bzw. Kreisjägerschaften „Schulungen“ zur neuen Gesetzeslage geben.

JWMG JWMG Begründung DVO DVO Begründung Kurzübersicht im
Mitgliederbereich
des LJV


Unmittelbar das Jagdgebrauchshundewesen betreffend blieben uns, bis auf die Baujagd am Naturbau, die bewährten und tierschutzgerechten Einsatzmöglichkeiten und Ausbildungsmethoden für unsere Jagdgebrauchshunde weitgehend erhalten.

Die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden kann auch zukünftig während der allgemeinen Schonzeit im März und April durchgeführt werden. Die Einarbeitung und Prüfung für die Baujagd an der Schliefenanlage und sowie für die Jagd auf Wasserwild nach der Methode Prof. Müller sind weiterhin möglich. Das Aussetzen von Rebhuhn und Fasan zur Bestandsstützung wurde erleichtert, allerdings mit der Maßgabe, dass diese ausgesetzten Tiere im laufenden und im folgenden Jagdjahr nicht erlegt werden dürfen.

In der DVO wurde nun noch definiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als Nachsuchengespann anerkannt zu werden und welche Anforderungen an die Brauchbarkeit für sonstige Nachsuchen (Wasser und Land) gestellt werden. Bei den anerkannten Nachsuchengespannen entspricht dies weitgehend den bisherigen Anforderungen des LJV. Bei den Anforderungen für den Einsatz auf Nachsuchen wird auf eine GP bzw. VGP oder eine Bestätigung der Brauchbarkeit gemäß der Brauchbarkeitsprüfungsordnung des LJV abgestellt. Dass wir als JKV-BW und damit als Vertreter der Zucht- und Prüfungsvereine des JGHV uns im Nachsuchenwesen in Teilen eine andere Formulierung mit einem klaren Bekenntnis zu Hunden aus kontrollierter Leistungszucht gewünscht hätten sei am Rande erwähnt.

In §17 (5) der DVO wird außerdem nochmals explizit festgehalten, dass bei der Ausbildung von Jagdhunden den Anforderungen des Tierschutzrechts vollumfänglich Rechnung zu tragen ist. Dies ist zwar ohnehin unser Anspruch, es bedeutet jedoch nun, dass ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden gleichzeitig auch ein jagdrechtlicher Verstoß sein kann!

Insgesamt ist es erfreulicherweise so, dass viele Befürchtungen, ganz besonders auch im Jagdgebrauchshundewesen, nicht eingetreten sind. Vielmehr wurden als Ergebnis sachlich fundiert geführter Diskussionen und Arbeitsgespräche in weiten Teilen gute und praxisnahe Regelungen getroffen. Es ist eben doch nicht so, wie von vielen Helden der Stammtische fortwährend postuliert, dass fachliche Argumentation und Gespräche mit dem vermeintlichen Gegner „sowieso nichts nützen“. Wäre in Baden-Württemberg so gedacht und gehandelt worden, hätten diese Ergebnisse niemals erzielt werden können.

Umso unverständlicher sind einige unseres Erachtens praxisferne Restriktionen, insbesondere im Bereich des Prädatorenmanagements!
Wir wissen nicht, welche Triebfeder dahinter zu suchen ist, aber genau in diesem Bereich sind die am wenigsten nachvollziehbaren Änderungen zu finden. Neben den schon aus dem Gesetz bekannten Verboten der Baujagd im Naturbau und der Nutzung von sofort tötenden Fallen, sowie der Aufhebung des Jagdschutzes sind nun in der DVO weitere Einschränkungen hinzu gekommen. Die Jagd auf Jungfüchse ist bis 31. Juli nur noch in bestätigten Hegegemeinschaften mit entsprechend verfasstem Schutzziel zulässig und die Jagd auf Rabenkrähe und Elstern ist in Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern verboten.
Es ist ja geradezu absurd, ausgerechnet in Naturschutzgebieten solche Einschränkungen zu treffen, vor allem da es doch die Natur sein wird, die den Preis für solche widersinnigen Regelungen zu bezahlen hat!

Es bleibt uns die Hoffnung, dass sich rechtzeitig, noch bevor der Schaden für das Niederwild und andere Kleinsäuger und Bodenbrüter irreversibel ist, die Erkenntnis durchsetzt, wie kontraproduktiv diese Regelungen sind, und eine angemessene Änderung erfolgen wird!

Zum Abschluss noch zwei Bitten:

– Unser Niederwild braucht uns:
Bitte setzen Sie sich in Ihren Revieren und Hegeringen dafür ein, dass die verbleibenden Möglichkeiten für die Niederwildhege und das Prädatorenmanagement so aktiv als möglich genutzt werden. Nicht zuletzt kann dies durch das vermehrte Anlegen von Revierkunstbauten unterstützt werden. Und das gilt nicht nur für die Führer von Erdhunden, jedes Revier kann und sollte da mitmachen! Die Erdhunde für die Bejagung der Revierkunstbauten finden sich problemlos.

– Fortführung der Öffentlichkeitsarbeit:
Auch wenn der Novellierungsprozess in BW nun abgeschlossen ist, lassen Sie uns weiter „am Ball“ bleiben. Wir alle haben erlebt, wie die Jagdgegner versuchten, uns aus der Mitte der Gesellschaft in ein „Schmuddel-Eck“ zu drängen. Dieser zum Glück erfolglose Versuch war nur möglich, weil in der Vergangenheit zu viele Menschen zu wenig über uns und unsere Leistungen in der Natur und für die Natur wussten.Und wo immer das Wissen fehlt, blüht die Fantasie!
Deshalb müssen wir auch weiterhin die aktive Öffentlichkeitsarbeit, die erhöhte Sensitivität, das Einbinden und den Austausch mit Landwirten und anderen Landnutzern pflegen und aktiv betreiben. Es wird uns und unserem Ansehen in der Gesellschaft ganz sicher nützen.


Rückblick:

Stand: 12.11.2014

Kurzdarstellung ursprüngliche Forderungen und Absichten, Vorschläge der JKV-BW und tatsächlich getroffene Regelungen:

Presseerklärung JKV BW  12.11.2014 Diese Kurzdarstellung als PDF

Als Ende Juni 2012 die Regierungsfraktionen die erste Anhörung zur Novellierung des Landesjagdgesetzes Baden-Württemberg durchführten, wurden zahlreiche weitreichende, ja sogar radikale Forderungen von verschiedensten Interessenverbänden aufgestellt.

Noch in den Erklärungen des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz (MLR) Mitte 2013 fanden sich viele Absichten, die die Jagd und das Jagdgebrauchshundewesen massiv beeinträchtigt hätten.

Es wurde sogar in Frage gestellt, ob die Jagd eine Nutzungsform des Eigentumsrechts ist, die immer dann erlaubt sein muss, wenn keine Tierschutzgründe dagegen sprechen. Einige Verbände sehen die Jagd nur da gerechtfertigt, wo diese aus Tierschutzgründen oder zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist.

Das am 12. November 2014 verabschiedete Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg unterscheidet sich erfreulicherweise in zahlreichen Punkten deutlich von den ursprünglich geäußerten Absichtserklärungen. Bereits im Referentenentwurf war vieles besser gelöst, und auch als Folge der Verbandsanhörung wurden bis zur 1. Lesung viele Punkte nochmals nachgebessert, wenn auch leider nicht in allen Bereichen. Von der 1. zur 2. Lesung wurden zu den von uns geforderten Punkten keine weiteren Verbesserungen mehr erreicht.

Leider konnte die Jagdkynologische Vereinigung Baden-Württemberg im JGHV e.V. (JKV-BW) weder auf Argumentationshilfen oder Positionspapiere noch auf Marketingmaterial oder sonstige fachliche Unterlagen aus dem Bundesverband JGHV zurückgreifen.

Trotzdem gelang es uns, unsere Anliegen sachlich begründet und qualifiziert vorzutragen. So wurden die Vorschläge und Forderungen der JKV-BW in weiten Teilen berücksichtigt.

Leider blieb es jedoch bei den, vor allem für das Niederwild, fatalen Regelungen zum Verbot von sofort tötenden Fallen, dem Abschussverbot von streunenden Katzen und dem Verbot der Baujagd am Naturbau, sowie der Einstufung des Rebhuhns in das Schutzmanagement.

Was konnten wir im Rahmen des Anhörungsprozesses erreichen:

Baujagd
Bestenfalls ein Teilerfolg war, dass statt dem ursprünglichen beabsichtigten Totalverbot der Baujagd, das Verbot eingeschränkt auf die Baujagd am Naturbau wurde (als Ausnahme noch erlaubt zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit).

Schliefenanlage
Das Verbot der Schliefenanlage wurde abgewandt, Schliefenanlagen bleiben erlaubt.

Einarbeitung und Prüfung mit Ente nach Prof. Müller
Ein Verbot der Einarbeitung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden für die Wasserarbeit im Fach Stöbern mit Ente nach der Prof. Müller Methode wurde argumentativ abgewendet.

Zeitraum Wildruhezeit
Die Wildruhezeit wurde statt 15.2.-15.3. auf 1.3.-30.4. verlegt. So bleibt die Jagd im kompletten Februar erhalten.

Aussetzen von Wildtieren
Das vorgesehene Verbot zum Aussetzen von Wildtieren wurde eingeschränkt. Rebhühner und Fasanen dürfen nun ohne Genehmigung zur Bestandsstützung ausgesetzt werden, allerdings dürfen diese dann im laufenden und folgenden Jagdjahr nicht erlegt werden.

Überjagende Hunde
Die konfliktträchtige Regelung der unbegrenzten Duldungspflicht von im Rahmen von angekündigten Bewegungsjagden überjagenden Hunden wurde auf eine begrenzte Duldungspflicht von 3 mal je Saison reduziert.

Hundeausbildung während der allgemeinen Schonzeit
Es wurde klargestellt, dass das Aufsuchen und Nachstellen von Wild im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden auch in der allgemeinen Schonzeit erlaubt bleibt.
Auch von dem nun möglichen Erlass eines Leinengebotes während der allgemeinen Schonzeit sind Jagdhunde in der Ausbildung nicht betroffen.

Brauchbare Jagdhunde
Die Anforderungen an die Brauchbarkeit von Jagdhunden obliegt nun der obersten Jagd-behörde, im ersten Entwurf war das noch unbestimmt das Ministerium.

Von uns bearbeitete Punkte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jagdgebrauchshundewesen:

Kirrung nicht erst ab September
Die geplante Regelung, dass Kirrung (auch auf Schwarzwild) erst ab 1. September erlaubt ist, wurde wieder geändert. Mit Ausnahme der allgemeinen Schonzeit darf nun jeweils während der Jagdzeit gekirrt werden.

Fütterung auf Basis Konzept
Das ursprüngliche Fütterungsverbot wurde insoweit gelockert, dass sowohl Not- wie auch Ablenkungsfütterungen auf Basis eines überörtlichen Konzeptes (mind. 2.500 ha Jagdfläche) auf Antrag möglich sind.

Zuständigkeiten
An verschiedenen Stellen, insbesondere bei der Einteilung in die Managementstufen des Schalenmodells wurde das im Entwurf notwendige „Einvernehmen“ mit der Naturschutzbehörde auf nunmehr „Benehmen“ mit der Naturschutzbehörde geändert.
Lediglich bei den Tierarten des Schutzmanagements und bei den durch das Naturschutzrecht streng geschützten Tierarten ist nun noch das „Einvernehmen“ vorgeschrieben.

Befriedung aus ethischen Gründen
Die Möglichkeit für juristische Personen Flächen aus ethischen Gründen befrieden zu lassen, wurde wieder gestrichen.

Jagd in Schutzgebieten
Die Jagd in Schutzgebieten muss nicht mehr wie im Entwurf vorgesehen den Schutzzielen entsprechen, sondern darf nun den Schutzzielen nicht widersprechen.

Einstufung der Wildarten in Managementgruppen
Die Forderung der Einstufung von Hase und Fasan in das Nutzungsmanagement wurde nicht umgesetzt, allerdings wurde festgelegt, dass die Jagd auch auf Arten die dem Entwicklungs-management unterliegen grundsätzlich ausgeübt werden darf. Insofern dürfen Hase und Fasan auch weiter bejagt werden.

KEINE Änderungen konnten wir bei folgenden Punkten erreichen:

Einstufung der Wildarten in Managementgruppen
Das Rebhuhn bleibt im Schutzmanagement und hat damit keine Jagdzeit mehr!

Fallenjagd
Das Verbot von nicht lebend fangenden Fallen konnte nicht abgewendet werden. Auch zertifizierte sofort tötende Fallen sind verboten!

Schutz der Wildtiere vor streunenden Katzen + wildernden Hunden
Hier bliebt es bei dem de facto Verbot, mit der Ausnahme, dass bei Katzen in Schutzgebieten die für das Schutzgebiet zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann und bei Hunden die Ortspolizei eine schriftliche Genehmigung erteilen kann.

Aufnahme von Wildarten in das JWMG
Die folgerichtig erforderliche Aufnahme weiterer Wildtiere in das JWMG, wie z.B. Greifvögel (über Habicht und Wanderfalke hinaus), Kolkrabe und Biber wurde nicht umgesetzt.

Fazit:

Die weitgehend ergebnisoffene Vorgehensweise des zuständigen Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz (MLR) ermöglichte es in Abstimmung aller beteiligten Interessengruppen in vielen Bereichen sachgerechte Lösungen für bestehende Interessens-konflikte zu erarbeiten.

Die ausführliche und ernsthafte Anhörung aller Interessenverbände im Vorfeld spiegelt sich im Gesetz in weiten Teilen wieder. Einige Bereiche, wie zum Beispiel das Schalenmodell und der damit vorgesehene Umgang, sind in der vorgelegten Fassung sogar richtungsweisend, andere Regelungen und Verbote dagegen nicht nachvollziehbar.

In einigen Punkten wird das neue JWMG dem eigenen Anspruch noch nicht gerecht!

Die Verbote im Bereich des Prädatorenmanagements, geschuldet dem emotionalen Druck von Tierschutzverbänden und einigen Naturschutzverbänden, unterstützt von einer Randgruppierung von Jägern, die sich ausschließlich auf die Schalenwildreduktion fokussieren, sind unter dem Strich nicht mit der Zielsetzung eines modernen und tierschutzgerechten Gesetzes vereinbar.

So werden das Niederwild und alle anderen Kleinsäuger und Bodenbrüter zweifellos die großen Verlierer dieser Gesetzesnovelle!

Das Verbot der sofort tötenden Fallen, die massive Einschränkung beim Schutz der Wildtiere vor streunenden Katzen und das Verbot der Baujagd auf den Fuchs am Naturbau gehen letztlich allesamt zu Lasten dieser Beutetiere. Dies und das Bejagungsverbot von Rebhühnern reduzieren in erheblichem Maße Möglichkeiten und Motivation Hegemaßnahmen für den Erhalt des Rebhuhns umzusetzen. Dies geht unmittelbar zu Lasten der Population des Rebhuhns und aller anderen Kleintiere, die ebenfalls von diesen Hegemaßnahmen profitiert hätten.

Dies trübt auch ganz erheblich den Gesamteindruck des JWMG-BW, auch wenn das Jagdgebrauchshundewesen in der Summe bis auf den schmerzhaften Verlust der Baujagd am Naturbau keine weiteren unmittelbaren Einschränkungen erfährt, ja in einigen Bereichen durch klare Regelungen sogar Vorteile im Bereich der Rechtssicherheit gewinnt.

Schade, dass trotz eines guten Ansatzes und der umfangreichen und guten Arbeit vieler Beteiligter, letztlich doch einige emotionale Entscheidungen, die völlig an der Sachlage vorbei gehen, als Resultat bestehen bleiben und so die Akzeptanz des JWMG in der Breite stark erschweren.

Wir wünschen uns und dem Wild, dass die Zukunft es uns allen ermöglicht, die positiven Teile des JWMG mit Leben zu füllen und dass die falschen Anteile früh genug -auch von der Politik- als falsch erkannt und rasch nachgebessert werden!

Den beschlossenen Gesetztext finden Sie auf der Seite des Landtags BW:
Drucksache 15/6132 Gesetzesbeschluss zu
Gesetz zur Einführung de Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes

An dieser Stelle möchte ich mich nochmals ganz herzlich bei meinen Mitstreitern in Vorstand und Beirat bedanken, die es durch Ihren großen Einsatz erst ermöglicht haben, dass wir als JKV-BW unsere Ziele so nachhaltig vertreten konnten. Auch den vielen Aktiven in der Fläche, sowie den zahlreichen Verbänden, die sich bei verschiedensten Gelegenheiten, oft mit ähnlichen oder gleichen Forderungen wie die JKV-BW, im Interesse von Jagd und Wild in den letzten beiden Jahren eingebracht haben, gilt ein großer Dank!

Nur als Gemeinschaft konnten und können wir unsere Interessen erfolgreich vertreten!

Zum Schluss noch ein wichtiger Punkt: es ist noch nicht vorbei!
Zwar befürchten wir, dass es kurzfristig nicht möglich sein wird, an dem Gesetz noch Änderungen zu erreichen, aber in den nächsten Monaten wird die Verbandsarbeit durch die Mitarbeit bei der Erstellung der Durchführungsverordnung zum neuen LJWMG bestimmt sein.

Ich darf Ihnen versichern, dass wir uns auch weiterhin mit hohem Einsatz dafür verwenden werden, dass hier praxisgerechte und umsetzbare Regelungen gefunden werden.
Aber wie schon bisher, gilt auch hier:
Ihre Unterstützung wird auf allen Ebenen gebraucht. Informieren Sie Ihr Umfeld und Ihre politischen Vertretern über die Belange der Jagd. Auch in Zukunft wird es wichtig für uns sein, dass wir aktive und gute Öffentlichkeitsarbeit machen und das Bild des Jägers und der Jagd in der Gesellschaft pflegen.

Beste Grüße und Waidmannsheil
Wilfried Schlecht

Obmann
Jagdkynologische Vereinigung Baden-Württemberg
im Jagdgebrauchshundverband e.V.


Was zuvor geschah:

Stand 20.5.2014

Die Verbände der Interessenvertreter hatten bis zum 15. Mai 2014 Gelegenheit zum Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen!

Auch die JKV-BW wurde zu einer Stellungnahme eingeladen und hat gerne nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

Stellungnahme JKV-BW zum Entwurf Jagd- und Wildtiermanagementgesetz
Allgemeine Anforderungen an ein modernes und zeitgemäßes Jagdgesetz

Weitere Informationen und Positionspapiere finden Sie –> hier


Der zugehörige Gesetzesentwurf vom 1. April 2014:

  Entwurf Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden Württemberg

  Begründung zum Entwurf Jagd- und Wildtiermanagementgesetz BW


Grundsätzlich können wir feststellen, dass zwar viel von Eigenverantwortung gesprochen wird, aber dies findet sich in einigen Regelungen nicht wieder.

So wird die Baujagd am Naturbau generell untersagt!
Anscheinend, weil den Jägern und Erdhundeführern nicht zugetraut wird, vom Dachs befahrene Bauten zu erkennen, und weil uns unterstellt wird, unsere Hunde leichtfertig zu gefährden!

Viele weitere Verbote und Vorschriften und insbesondere umfangreiche Ermächtigungen für Rechtsverordnungen prägen diesen Gesetzesentwurf.

Dies führt weder bei den Jägern mit Hund, noch bei den Jägern ohne Hund zu einer mittel- oder langfristigen Rechtssicherheit.

Jagdgebrauchshunde können nicht, nur weil durch Verordnungen des MLR plötzlich etwas anders geregelt wird, in den Schrank gestellt werden.


Kommentar:

Da vieles auf die Rechtsverordnungen verschoben wurde, gibt es nur wenige umittelbar das Jagdgebrauchshundewesen betreffende konkrete Neuregelungen im Gesetzentwurf.
Diese möchten wir kurz kommentieren:

– Geplant: Verbot der Baujagd mit Hunden am Naturbau

In der Begründung wird genannt, dass es um die Vermeidung von Kämpfen mit dem Dachs geht und der Nachweis, dass sich kein Dachs im Bau befindet, nicht mit völliger Gewissheit geführt werden kann!

Ein Nachweis mit „völliger Gewissheit“, dass es nicht zu einem Ereignis kommen kann, ist in keinem Lebensbereich zu führen! Dieser Ansatz ist völlig unrealistisch! Diese Begründung und die daraus resultierende Regelung können daher nicht akzeptiert werden!

Maximal wäre eine Regelung akzeptabel, bei der die Baujagd mit Hund am Naturbau dann untersagt wird, wenn nach geübter Jagdpraxis zu erwarten ist, dass der Bau vom Dachs befahren ist. Kein Jäger setzt bewusst seinen Hund unnötigen Gefahren aus!

Möglich wäre auch eine Regelung wie in der Schweiz, bei der die Baujagd grundsätzlich auf den Dachs verboten ist.

– Geplant: Das Überjagen von Hunden ist bei vorheriger Ankündigung von Bewegungsjagden uneingeschränkt zu dulden.

Diese Regelung kann zu hoher Frustration bei Revierpächtern führen und birgt ohne Not ein enormes Spannungspotential. Um eine bessere Akzeptanz in der Breite der Jägerschaft zu erreichen und das Eigentumsrecht zu stärken, ist eine Begrenzung der Duldungspflicht auf maximal 2 Jagden je Jagdjahr sinnvoll. Darüber hinaus gehende einvernehmliche Einigungen bleiben unbenommen!

– Geplant: Die Genehmigung durch die oberste Jagdbehörde für das Aussetzen von Wildtieren ist jetzt auch für das Aussetzen von Fasanen erforderlich.

Das Aussetzen von Fasanen ist damit ohne besondere Genehmigung nicht mehr möglich. Eine Genehmigung für das Aussetzen von Wild wäre nach dem Entwurf realistisch nur zur Erhaltung einer Wildart möglich, was zwangsläufig mit einem Bejagungsverbot einhergehen würde. Damit ist die Stützung des Bestandes ohne enormen bürokratischen Aufwand nicht mehr möglich. Die durch die Biotopveränderungen zurückgehenden Bestände der Fasane werden die Durchprüfung der Vorstehhunde im Feld erschweren.

Die JKV-BW fordert die bisherige gesetzliche Regelung zum Aussetzen von Wild beizubehalten. Eine grundlegende Verbesserung des Biotops würde das Aussetzen von Wild erübrigen. Hier ist die Landwirtschaftspolitik gefragt.

– Sonst sind keine weiteren konkreten Regelungen zu Einsatz und Ausbildung von Jagdgebrauchshunden vorgesehen.

Dies ist erfreulich, weil es mit Ausnahme des vorgesehenen Verbotes der Baujagd am Naturbau, den tierschutzgerechten Einsatz und die praxisnahe Einarbeitung von Hunden weiter in bewährter Form zulässt.

Es bleibt jedoch das Risiko, dass das MLR nach §38 Abs.3 des Entwurfs im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens eine Verordnung zur Ausbildung von Jagdhunden erlässt, die diese Punkte abweichend regelt.


Hier finden Sie eine Initiative des DJV um Fakten statt Vorurteile
zur Jagd und zur Hundeausbildung in den Vordergrund zu stellen:
Fakten statt Vorurteile zur Jagd in Deutschland